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Wer ab Jänner noch dazuverdienen darf

3. Dezember 2025

Ab 1. Jänner gelten strengere Regeln für Arbeitslose. Nur noch ganz bestimmte Gruppen dürfen geringfügig dazuverdienen. Was jetzt zu tun ist.

Wer ab 1. Jänner 2026 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf nicht mehr wie bisher nebenbei bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro brutto monatlich dazuverdienen. Tut er dies dennoch, gilt er nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf AMS-Gelder.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Darunter fallen alle möglichen Einkünfte: solche aus einem freien oder echten Dienstverhältnis, aber auch Einkünfte aus Selbstständigkeit, die von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, oder Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Wer darf weiterhin dazuverdienen? Das neueVerbot wird immerhin abgefedert. Für vier Gruppen werden ab Jänner Ausnahmen bestehen:

1. Nebenjob-Weiterführende: Wer schon vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben dem vollversicherten Hauptjob lückenlos einen geringfügigen Nebenjob hatte, darf ihn als Arbeitsloser weiterführen.

2. Langzeitarbeitslose: Wer mindestens ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten hat, darf für maximal 26 Wochen befristet einen geringfügigen Job annehmen.

3. Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren oder mit Behindertenstatus: Sie dürfen weiterhin geringfügig dazuverdienen, wenn sie bereits mindestens 365 Tage lang Geld vom AMS erhalten haben (Krankengeld wird gleichgesetzt).

4. Wiedereinsteiger nach mindestens einem Jahr Krankheit oder Reha: Sie dürfen befristet bis zu 26 Wochen lang geringfügig arbeiten.

Wie vorbereiten?

Wer jetzt schon und voraussichtlich auch noch am 1. Jänner Geld vom AMS bezieht und in einem geringfügigen Dienstverhältnis steht, ohne unter eine der vier genannten Gruppen zu fallen, muss seine geringfügige Beschäftigung spätestens bis 31. Jänner 2026 beenden. Ansonsten gilt er rückwirkend ab 1.1. nicht mehr als arbeitslos, sein Leistungsbezug vom AMS wird unterbrochen. Ist man nur tageweise geringfügig beschäftigt, wird für jene Tage unterbrochen, an denen man geringfügig angemeldet war. Was sollten Betroffene bzw. ihre Arbeitgeber nun tun? Arbeitgeber sollten aktiv das Gespräch mit ihren geringfügig Beschäftigtensuchen, um abzuklären, ob ein Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vorliegt und eine der gesetzlichen Ausnahmen anwendbar sein könnte. Wird ersichtlich, dass keine Ausnahme zutrifft, ist eine rechtzeitige Planung unerlässlich, rät der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Nicolaus Mels-Colloredo, Partner bei PHH.

Zwar trifft Arbeitgeber keine Verpflichtung, ihre geringfügig Beschäftigten vor negativen Auswirkungen auf AMS-Leistungen zu schützen, dennoch haben auch sie etwas davon: Wenn Beschäftigte kurzfristig kündigen, entsteht erhöhter Aufwand,

Dienstpläne müssen neu erstellt werden, Personalknappheit droht, so Mels-Colloredo. Besonders in Branchen mit einem hohen Anteil geringfügig Beschäftigter wie im Handel, der Gastronomie, Reinigung und Pflege.

Wann kündigen?

Gekündigt werden muss bis spätestens 31. Jänner 2026. Kommt man erst spät darauf, und die Kündigungsfrist ist zu lang, sollte man versuchen, mit seinemArbeitgeber eine einvernehmliche Auflösung auszuhandeln: Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann eine solche auch kurzfristig im Jänner vorgenommen werden, solange das Dienstverhältnis spätestens zum 31. 1. beendet wird, bestätigt Mels-Colloredo. Drohen Probleme, wenn nach dem 31. 1. noch Leistungen aus dem bereits gekündigten Dienstverhältnis ausbezahlt werden? Nachträgliche Zahlungen wie verspätete Lohnabrechnungen oder Sonderzahlungen sind unschädlich, solange sie klar einem Zeitraum vor dem 31. 1. 2026 zuzuordnen sind. Wichtig ist eine saubere, dokumentierte Trennung des Dienstverhältnisses und eine transparente Abwicklung der Zahlungen, betont Mels-Colloredo.

 

Zuerst erschienen in: Gewinn am 3. Dezember 2025
Redaktion: Susanne Kowatsch