Viel Verwirrung um neue Greenwashing-Regeln
EU-Richtlinie. Für „grüne“ Werbeaussagen gelten nun strenge Regeln, das betrifft auch Aufdrucke auf Verpackungen. Aber ab wann kann das eingeklagt werden? Die Verunsicherung ist groß, von der EU-Kommission kommen neue Signale.
Von Christine Kary
Wien. Zwingt ausgerechnet eine EU-Richtlinie, die Greenwashing den Kampf ansagt, Unternehmen dazu, einwandfreie Waren zu vernichten? Und damit etwas zu tun, das nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch umweltschädlich wäre? Diskutiert wird das seit Längerem, seit ein paar Tagen ist die Debatte auch in Österreich hochgekocht.
Es geht um die Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo), die nationalen Regeln dazu traten am 27. September in Kraft. Umweltbezogene Werbeaussagen sind demnach nur noch erlaubt, wenn sie exakt belegbar sind, und das umfasst z. B. auch Aufdrucke auf der Verpackung des jeweiligen Produkts. Gelten soll das laut der Richtlinie ab sofort. Wie bereits berichtet, weicht die österreichische Regelung in diesem Punkt jedoch von den EU-Vorgaben ab: Sie sieht eine dreijährige Übergangsfrist vor. Greenpeace hat deshalb bereits bei der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren angeregt, die Verunsicherung ist groß.
Neuregelung im UWG
Worum genau geht es in der umstrittenen Bestimmung, worauf müssen sich betroffene Unternehmen einstellen? Und welche Rolle könnte es noch spielen, dass Deutschland quasi in letzter Minute ebenfalls eine Übergangsregelung in sein Umsetzungsgesetz aufgenommen hat? Darüber hat die Presse mit Martina Stranzinger-Maier, Partnerin bei PHH Rechtsanwälte, sowie den Freshfields-Experten Matthias Hofer und Tobias Timmann gesprochen. Timmann ist Partner im Düsseldorfer Büro der internationalen Kanzlei, Hofer ist Rechtsanwalt in Wien.
Um mit dem Inhalt der Regelung zu beginnen: Das UWG sieht vor, dass Wettbewerber und Verbände mit Unterlassungsklagen und einstweiligen Verfügungen gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen können, auch Ersatzansprüche geschädigter Verbraucher sind möglich. Durch die Umsetzung der EmpCo gilt das jetzt auch für Greenwashing. Laut der Übergangsregelung können jedoch zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen diese Regeln in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten nur geltend gemacht werden, „sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden“.
Stickering ist aufwendig
Oder anders gesagt: Für Waren, die zum Stichtag schon im Handel sind, soll eine Schonfrist gelten. Die Begründung dafür – dass die Vernichtung von Waren verhindert werden soll – sei nachvollziehbar, sagt Hofer. Stranzinger-Maier sieht es ähnlich: „Massenhaft Produkte zu vernichten, wäre noch schlimmer“, meint sie. Aber ist die österreichische Lösung mit dem Unionsrecht vereinbar? Das werde „heiß diskutiert“, sagt Hofer.
Die Kommission habe Stickering als Ausweg aufgezeigt, also das Überkleben von nach den neuen Regeln unzulässigen Aufdrucken. Durchaus öffentlichkeitswirksam vorgezeigt hat das beispielsweise Ritter Sport. Bei Waren, die sich noch in den Lagern der Hersteller befinden, dürfte das auch nach der österreichischen Regelung die einzige rechtskonforme Lösung sein, denn sie sind wohl noch nicht „in Verkehr gebracht“. Befinden sich die Produkte bereits beim Händler, ist Stickering zwar ebenfalls möglich, „aber nicht einfach umzusetzen“, sagt Hofer. Nach seiner Erfahrung habe es da durchaus auch schon ein Miteinander zwischen Hersteller und Händler gegeben, relativiert Timmann. „Aber es ist viel Aufwand, wenn die Ware schon im Supermarkt liegt.“
Neben der österreichischen Lösung für eine Übergangsfrist gibt es inzwischen auch eine deutsche, die allerdings weniger weit geht: Die ins deutsche Umsetzungsgesetz aufgenommene Regelung sieht nur zwei Jahre Toleranzzeitraum vor, zudem sollen Unterlassungsansprüche nur dann nicht geltend gemacht werden können, wenn sie „nach Treu und Glauben unverhältnismäßig wären“, sagt Timmann. Die deutsche Regelung arbeite hier, anders als die österreichische, mit unbestimmten Gesetzesbegriffen. „Der Effekt ist derselbe“, auf EU-Ebene sei sie aber wahrscheinlich „leichter zu verteidigen“.
Das umso mehr, weil auch die EU-Kommission inzwischen ähnliche Überlegungen anstellt: In die F&A zum Thema wurden – bislang weitgehend unbemerkt – ebenfalls vergleichbare Erwägungen aufgenommen. Wie Stranzinger-Maier erläutert, solle demnach etwa „gegen die schädlichsten Claims zuerst“ vorgegangen werden. Ebenso seien nicht mehr zulässige Werbebehauptungen in der Onlinekommunikation – die sich mit weitaus weniger Aufwand an die neuen Regeln anpassen lässt – vorrangig zu ahnden.
„Das richtet sich allerdings an die Behörden“, gibt Hofer zu bedenken. NGOs werde damit nicht die Möglichkeit abgeschnitten, gegen aus ihrer Sicht zu großzügige, innerstaatliche Umsetzungsgesetze vorzugehen. Auch Unternehmen könnten trotzdem Klagen gegen Mitbewerber einbringen, mit dem Argument, die österreichische Regelung sei unionsrechtswidrig. Entscheiden müsste dann letztlich der EuGH. „Das kann allerdings dauern, man gewinnt Zeit“, sagt Hofer. Zudem könnte dieses Umdenken auch für Österreich – und für betroffene heimische Firmen – in gewisser Weise hilfreich sein.
Schießt Regelung übers Ziel?
Das Gute an der EmpCo sei trotz allem, dass sie dem Thema Greenwashing „mehr Drive gegeben hat“ – mehr, als es wohl durch Judikatur allein möglich gewesen wäre, resümiert Stranzinger-Maier. Aber: „Die Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen“, auch „weißen Schafen“ werde durch die derzeitige Rechtsunsicherheit das Leben schwer gemacht. Zumal es trotz der innerstaatlichen Übergangsfrist zu einstweiligen Verfügungen wegen Verpackungsaufdrucken kommen könnte, wenn ein Richter meint, „dass die österreichische Ausnahmeregelung unwirksam ist“. Das betroffene Unternehmen habe dann den Schaden – selbst wenn der EuGH irgendwann später anders entscheiden sollte.
Ebenfalls fraglich sei indes, ob die dreijährige Freistellung womöglich sogar weiter reicht als beabsichtigt. Dem Wortlaut nach wäre das denkbar, denn die Übergangsregelung bezieht sich nicht ausdrücklich nur auf jene Tatbestände, die erst jetzt auf die schwarze Liste kamen, sondern auf den gesamten UWG-Paragraphen in der Fassung der jüngsten Novelle. Nicht ausgeschlossen also, dass so manches, das schon bisher als unlauter galt, nun vorerst ebenfalls ohne zivilrechtliche Konsequenzen bleibt. Obwohl das bestimmt nie so gewollt war.
Quelle: Die Presse, 01.10.2026


