COVID-Hilfen: Rückforderung droht

2. Juli 2026
Der OGH hat mit Entscheidung 1 Ob 23/26b vom 28.4.2026 wegweisend klargestellt: Österreichische COVID-Förderrichtlinien haben die EU-Beihilfehöchstgrenzen des Temporary Framework breitflächig überschritten – mit der unmittelbaren Folge, dass zahlreiche Unternehmen nunmehr erhebliche Millionenbeträge an den Bund zurückzahlen müssen. Betroffen sind alle, die mehrere Förderprogramme kumuliert in Anspruch genommen haben – Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz und Verlustersatz – und dabei die pro Unternehmen geltenden EU-Obergrenzen überschritten haben.
Besonders exponiert sind Immobilienkonzerne mit mehreren Betriebsgesellschaften: Das EU-Beihilferecht stellt nicht auf die einzelne juristische Person, sondern auf wirtschaftlich verbundene Einheiten ab, weshalb Beihilfen auf Gruppenebene zu konsolidieren gewesen wären – eine Anforderung, die in den österreichischen Förderrichtlinien schlicht nicht korrekt umgesetzt wurde und den meisten Antragstellern weder bekannt war noch bekannt sein konnte.
Das eigentliche Ärgernis liegt jedoch anderswo: Den Fehler hat der Staat gemacht. Die Behörden haben die Richtlinien erlassen, die Anträge geprüft, positiv beschieden und die Zahlungen angewiesen – und damit eine Lage geschaffen, auf die Unternehmen redlich vertrauen durften. Unternehmen haben sich auf diese staatlichen Vorgaben verlassen – nachvollziehbar und ohne jeden Anlass, an der Richtigkeit der behördlichen Auskunft zu zweifeln. Der Vertrauensschutz als Grundprinzip unserer Rechtsordnung müsste eigentlich bedeuten, dass auf staatliche Zusagen, die bona fide befolgt wurden, kein Rückgriff erfolgt. Der OGH hat den Rückforderungsanspruch dennoch bejaht, ohne erkennbar auf das erhebliche Mitverschulden des Staates einzugehen – das ist rechtspolitisch mehr als unbefriedigend.

