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Aus für “Öko-Greenwashing”

23. April 2026

„Umweltfreundlich“, „öko“ in Werbung bald verpönt

Greenwashing. Allgemeine Umweltaussagen, die nicht konkret belegbar sind, dürfen bald nicht mehr in der Werbung verwendet werden. Auch für selbstgebastelte Umweltzeichen wird es eng.

Gerade erst ist das Gesetz gegen Mogelpackungen in Kraft getreten: Sinkt bei einem Produkt die Füllmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße, ohne dass auch der Preis entsprechend herabgesetzt wird, müssen Händler das seit 1. April in einer genau definierten Art und Weise kennzeichnen. Das soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor „Shrinkflation“ schützen. Während jedoch in der Fachwelt bereits diskutiert wird, ob diese Regeln womöglich – gemessen am Unionsrecht – übers Ziel schießen, steht bereits die nächste Neuregelung an, bei der es ebenfalls um potenziell irreführende Werbebotschaften geht. Greenwashing lautet diesmal das Schlagwort, Firmen dürfen demnach nicht mit Umweltaussagen für ihre Produkte werben, wenn sie den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen nicht belegen können.

Nun durften Werbeaussagen auch bisher nicht irreführend sein, zu Greenwashing – wie im Übrigen auch zu Shrinkflation – gibt es schon Judikatur. Mogelpackungen hat das OLG Wien bereits nach der alten Rechtslage eine Absage erteilt. Und der deutsche Bundesgerichtshof hat etwa die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ als irreführend eingestuft, wenn dabei nicht näher erklärt wird, auf welche Maßnahmen sich das konkret bezieht. Allgemeine Aussagen verboten Künftig wird jedoch eine Reihe von umweltbezogenen Aussagen auf einer „Schwarzen Liste“ stehen. Diese sind dann per se verboten. „Die Täuschungseignung muss nicht mehr im Einzelfall geprüft werden, und auch nicht, ob tatsächlich Kaufentscheidungen dadurch beeinflusst werden können“, erklärt Martina Stranzinger, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei PHH. Verstöße geltend zu machen, wird damit tendenziell einfacher.

Betroffen sind etwa allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“, „öko“ oder „umweltfreundlich“, sofern sie nicht näher konkretisiert oder durch eine anerkannte Zertifizierung belegt werden. Oder Angaben, die sich auf ein gesamtes Unternehmen oder Produkt beziehen, obwohl sie nur für einen Teil davon stimmen. So darf z. B. eine Verpackung nicht insgesamt als „recycelbar“ bezeichnet werden, wenn das auf den Deckel, das Etikett oder auch bloß den verwendeten Klebstoff nicht zutrifft. Mit Selbstverständlichkeiten darf ebenfalls nicht geworben werden – etwa mit dem Pfandsystem, das ohnehin allgemein vorgeschrieben ist. Und auch für „selbstgebastelte“ Umweltzeichen wird es eng, erlaubt sind nur noch staatliche oder solche, die auf einem offiziellen Zertifizierungssystem beruhen, wie etwa das Österreichische Umweltzeichen oder das EU-Ecolabel. In dem Kontext sei es etwa auch fraglich, ob Labels großer Handelsketten für ihre Bioprodukte, wie „Ja natürlich“, „Natur pur“ oder „Zurück zum Ursprung“, womöglich ebenfalls als unzulässig beurteilt werden könnten. „Bei ganz strenger Auslegung könnte das sein“, sagt Stranzinger – wobei aber offen sei, „ob dann nicht so manches im Einzelfall überschießend wäre“.

Neue Regeln gelten ab Herbst Grundlage von alldem ist die „Empowering Consumers“-Richtlinie (“EmpCo“; EU2024/825). Anzuwenden sind die neuen Regeln ab 27. September. Bis zum 27. März hätten sie bereits in nationales Recht umgesetzt werden müssen, das steht in Österreich jedoch noch aus. Was auch an regierungsinternen Abläufen liegen dürfte: Ein Begutachtungsentwurf des Justizministeriums für ein Verbraucherrechts-Änderungsgesetz, das Teile der unionsrechtlichen Vorgaben umsetzt, liegt nämlich bereits vor – jedoch ohne jene Themen, die den unlauteren Wettbewerb betreffen und die daher im UWG geregelt werden sollen.

„Der Novellierungsentwurf für dieses Gesetz wartet jedoch nach fachlicher Fertigstellung bereits seit Längerem auf die Freigabe auf politischer Ebene“, schreibt das Wirtschaftsministerium in seiner Stellungnahme zum Verbraucherrechts-Änderungsgesetz, dem es aus diesem Grund „in der vorliegenden Form“ nicht zustimmt. Denn die beiden Teile seien „unabdinglich miteinander verknüpft“, daher sei „eine gemeinsame parlamentarische Behandlung unerlässlich“. Anders als etwa in Deutschland, wo die nationale Umsetzung schon erfolgt ist, heißt es in Österreich also weiterhin abwarten – wobei am Countdown bis September nicht zu rütteln ist. Auf Unionsebene wurde die Blacklist übrigens schon veröffentlicht. Heimischen Unternehmen bleibt also nichts anderes übrig, als sich vorerst daran zu orientieren.

Zuerst erschienen in Die Presse am 23.04.2026
Autorin: Christine Kary